Allgemeine Verkaufsbedingungen (Stand: 01.10.2013)

1. Geltung und Vertragsschluss

Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer und uns gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Einkaufsbedingungen und anderen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. In der Annahme und Ausführung von Aufträgen liegt weder eine Anerkennung der Bedingungen des Käufers noch ein Verzicht auf unsere nachfolgenden Bedingungen, auch wenn wir einem dahingehenden Verlangen des Käufers nicht ausdrücklich widersprechen. Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht, es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt. Maßgeblich für den Vertragsschluss ist unsere schriftliche Bestätigung. Die Regelungen des § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 BGB zu Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr sind ausdrücklich zwischen uns und dem Käufer abbedungen.

2. Preise und Aufrechnungsverbot 

Alle Preise verstehen sich EXW Incoterms® 2010 und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Erhöhen sich nach Vertragsschluss Zölle-, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, so geht dies zu Lasten des Käufers. Insbesondere eine Erhöhung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Lieferung führt dazu, dass sich der vereinbarte Bruttokaufpreis entsprechend erhöht. Entsprechendes gilt für die Erhöhung von Transportkosten, und zwar unabhängig davon, ob diese von dem Käufer oder uns zu tragen sind. Eine Aufrechnung des Käufers mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Käufers. Die Regelungen zur Aufrechnung und zum Zurückbehaltungsrecht gelten auch bei der Geltendmachung von Mängeln.

3. Lieferzeit

3.1 Zugesagte Lieferfristen und Liefertermine (Lieferzeit) beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, auf den Zeitpunkt der Absendung oder Übergabe zur Abholung und begründen in keinem Fall ein Fixgeschäft. Alle Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Bei Überschreitung der Lieferzeit ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf hinsichtlich der bis dahin noch nicht gelieferten Ware oder Menge vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 8 (Haftung) ausgeschlossen.

3.2 Höhere Gewalt und Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss nehmen können, wie insbesondere Verfügungen von hoher Hand, Arbeitskämpfe einschließlich Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Energie- und Rohstoffmangel, Transportbehinderungen oder unabwendbare Betriebsstörungen, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Lieferverpflichtung. Wird die Störung nicht innerhalb angemessener Frist behoben, sind wir, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzverpflichtung, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist die durch solche Störung verzögerte oder eingeschränkte Belieferung für den Käufer nachweislich nicht mehr von Interesse, werden wir ihn von der Abnahmeverpflichtung entbinden, sofern uns dadurch über den entgangenen Gewinn hinaus weitere Nachteile nicht entstehen.

3.3 Die vorstehende Regelung im 2. Abs. gilt auch, wenn höhere Gewalt oder eines der im 2. Abs. genannten Ereignisse auf Seiten unserer Lieferanten eintreten.

4. Verzug und Vorauszahlung

Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen länger als 14 Tage in Verzug oder erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte oder Kenntnis von Tatsachen, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit begründen, sind wir, ungeachtet vereinbarter Zahlungsziele oder entgegengenommener Wechsel, berechtigt, sofortige Zahlung aller noch offen stehenden Rechnung aus der Geschäftsverbindung zu verlangen. Unter den gleichen Voraussetzungen können wir die Ausführung noch ausstehender Lieferungen von Vorauszahlung abhängig machen und, wenn diese innerhalb angemessener Frist nicht geleistet wird, insoweit vom Vertrag zurücktreten.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist oder unser Lager verlassen hat. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund von Einzelabsprachen die Kosten des Transportes tragen und/oder diesen versichern. Alle vereinbarten Lieferklauseln regeln nur die Kostentragung.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Ware („Vorbehaltsware“) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Vorbehaltsware bleibt darüber hinaus bis zum vollständigen Ausgleich aller sonstigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fälligen Zahlungsforderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Diese Vorbehaltsware bleibt weiter bis zur völligen Bezahlung unserer künftigen Forderungen unser Eigentum. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises für uns eine Wechselhaftung begründet (Scheck/Wechsel-Verfahren), so erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, wofür die nachfolgenden Regelungen gelten.

6.2 Bei der Verarbeitung unserer Vorbehaltsware durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Dritten sind wir Hersteller im Sinne von § 950 BGB und erwerben Eigentum an den entstehenden Erzeugnissen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit Materialien anderer, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu jedem Grad der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtwert der Materialien der anderen. Gleiches gilt für die Fälle der Verbindung und Vermischung im Sinne der §§ 947, 948 BGB. Die Regelung in § 947 Abs. 2 BGB wird abbedungen. Stattdessen gilt die Regelung, wie sie vorstehend für die Verarbeitung getroffen worden ist.

6.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware, ist ausgeschlossen. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Ware zur Sicherung an uns ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer ist nur so lange ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Die Abtretung der Forderungen ist ausgeschlossen.

6.4 Mit dem Zahlungsverzug des Käufers um mehr als 1 Monat, der Zahlungseinstellung des Käufers, einem Scheck- oder Wechselprotest beim Käufer (soweit wir in irgendeiner Weise Begünstigter dieses Schecks oder Wechsels sind), einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers erlischt das Recht des Käufers zur Verarbeitung bzw. Verbindung/Vermischung wie auch das Recht zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware und das Recht zum Einzug der Forderungen. Wir sind über die vorstehenden Ereignisse unverzüglich zu informieren. Das Rücknahmeverlangen und die Rücknahme der Vorbehaltsware gelten nicht als Rücktritt von dem Vertrag.

6.5 Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Zugriffe Dritter auf solche Ware oder Forderungen hat er uns unverzüglich mitzuteilen. Er hat solche Ware auf seine Kosten ausreichend gegen die üblichen Gefahren zu versichern.

6.6 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Bei der Bewertung der Sicherheiten ist vom realisierbaren Erlös bei Verwertung der Sicherheiten auszugehen. Der Käufer hat uns die für diese Bewertung notwendigen Informationen auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.

7. Gewährleistung / nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung

7.1 Unsere anwendungstechnische Beratung erfolgt nach bestem Wissen aufgrund unserer Untersuchungen und Erfahrungen; sie ist jedoch – auch im Hinblick auf etwaige Schutzrechte Dritter – unverbindlich, begründet insbesondere keine vertraglichen Pflichten unsererseits und befreit den Käufer nicht von der Prüfung unserer Ware auf ihre Eignung für seine Zwecke. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie liegen in unseren Angaben nicht, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet.

7.2 Muster gelten als Typenmuster, die den ungefähren Ausfall der Ware veranschaulichen sollen. Sie begründen keinen Anspruch des Käufers darauf, dass die gelieferte Ware mit allen Einzelheiten diesem Muster entspricht, es sei denn, der Käufer hatte bei der Bestellung ausdrücklich auf die Bedeutung bestimmter Eigenschaften hingewiesen.

7.3 Der Käufer ist verpflichtet, die jeweils gelieferte Ware unverzüglich ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Durch die Vereinbarung von Spezifikationen und Analysedaten wird der Käufer verpflichtet, darüber hinaus die Ware unverzüglich und in jedem Fall vor Verarbeitung oder Weiterveräußerung auch auf die Einhaltung der vereinbarten Werte zu prüfen. Der Nachweis, dass eine solche Prüfung rechtzeitig in ausreichendem Umfang erfolgte, liegt beim Käufer. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von 7 Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

7.4 Im Falle von Mängeln beschränken sich die Rechte des Käufers auf einen Nacherfüllungsanspruch in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung steht uns zu. Nur wenn wir die Nacherfüllung verweigern, die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder sie dem Käufer unzumutbar ist, bestehen die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte. Diese Rechte sind beschränkt auf die betroffene Lieferung, soweit eine derartige Beschränkung aufgrund der Natur der Sache für den Käufer nicht unzumutbar ist. Falls die vereinbarten spezifizierten Leistungsmengen nicht erreicht werden, hat der Käufer nach Fehlschlagen der Mängelbeseitigung lediglich Anspruch auf angemessene Minderung.

7.5 Wird der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den in dem Auftrag vereinbarten Einsatz-/ Verwendungsort verbracht und erhöhen sich hierdurch die zum Zweck der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung) erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Material-, oder Arbeitskosten, so sind diese von uns nicht zu tragen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Verbringung des Gegenstandes der Lieferung an den Ort, an dem er sich bei Auftreten des Mangels befindet, seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch entspricht.

7.6 Der Käufer sichert zu, dass er kein Verbraucher ist und die Verträge mit ihm daher nicht den Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf unterfallen. Für den Fall, dass der Käufer oder ein nachfolgender Abnehmer seinerseits aufgrund der Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf einem Käufer gegenüber haften, ist der Rückgriff auf uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, soweit ein solcher Rückgriff nur dadurch geltend gemacht werden kann, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Insbesondere gilt weder eine Beweislastumkehr noch ist im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer der Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr auf den Verbraucher in irgendeiner Form maßgeblich. Sollten dennoch Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung der Sache durch uns. Sollten Regressansprüche Dritter gegen uns bestehen, die darauf zurückgehen, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, hält der Käufer uns auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen Dritter frei.

7.7 Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, als Folge von Sachmängeln oder Falschlieferung sind nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 8 (Haftung) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Mangelfolgeschäden. Auch bei grober Fahrlässigkeit werden wir nicht ersatzpflichtig für Schäden, die nicht entstanden wären, wenn der Käufer die Ware vor Verarbeitung oder Weiterveräußerung den nach der Natur der Ware und den jeweiligen Umständen ihrer Verarbeitung erforderlichen Prüfungen unterzogen hätte.

8. Haftung

8.1 Wir haften nicht auf Schadensersatz. Wir haften insbesondere nicht für Schäden aus der Verletzung von vertraglichen Pflichten. Dies gilt auch für unsere Beratungshaftung. Der Ausschluss gilt insbesondere für die Ansprüche aus Delikt, soweit diese mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren, für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss und für Ansprüche wegen entfernt liegender Schäden und Mangelfolgeschäden.

8.2 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht:

  • im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder Mitarbeiter;
  • im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
  • wenn es sich um Schäden aus einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei alle Pflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des jeweiligen Vertrages erst ermöglicht
  • wenn es sich um einen Fall anfänglichen Unvermögens handelt;
  • wenn durch die schädigende Handlung Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wird.

8.3 Unsere Haftung ist summenmäßig auf diejenigen Beträge beschränkt, für die branchenüblicherweise eine für unseren Geschäftsbetrieb angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen wird. Ein etwaiger Selbstbehalt aufgrund des Versicherungsvertrages ist bei Vorlage der Leistungsvoraussetzungen der Haftpflichtversicherung von uns an den Käufer zu zahlen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht:

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten;
  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
  • soweit der Versicherer aus nicht der Gesellschaft zuzurechnenden Gründen leistungsfrei ist;
  • wenn es sich um Schäden aus einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt
  • wenn durch die schädigende Handlung Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wird.
  • soweit eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht

8.4 Ansprüche auf Schadensersatz wegen der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns sind begrenzt auf den vertragstypischen für uns bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden. Insoweit ist unsere Haftung insbesondere für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Käufers zuzurechnen sind.

8.5 Wir haften nicht für von unseren Mitarbeitern verursachte Schäden. Dies gilt nicht:

  • bei von unseren Organen oder leitenden Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden;
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Aufsichts- oder Auswahlpflicht unserer Organe oder leitenden Mitarbeiter;
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten durch diese Mitarbeiter;
  • bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch diese Mitarbeiter.
  • soweit eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht

8.6 Schadensersatzansprüche (außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen) sind ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von 3 Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch uns oder unseren Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden.

9. Verjährung

9.1 Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen verjähren Ansprüche des Käufers gegen uns regelmäßig binnen eines Jahres ab Ablieferung der jeweiligen Ware. . Die vorstehende Regelung gilt nicht, soweit es sich bei den Ansprüchen des Käufers um Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden oder Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Sie gilt ferner nicht, soweit wir wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gegenüber dem Käufer haften. Die Verjährung von einem Jahr gilt weiter nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorschreibt.

9.2 Alle etwaigen Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Verjährungsfrist gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Insoweit gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt auch insoweit, als sie eine kürzere Verjährung als die in Satz 1 und 2 vorgesehene anordnet.

9.3 Schwebende Verhandlungen zwischen uns und dem Käufer über Ansprüche des Käufers oder die solche Ansprüche begründenden Umstände hemmen die Verjährung nicht. Wir werden den Käufer bei Beginn solcher Verhandlungen darauf hinweisen, dass eine Verjährungshemmung nicht eintritt. Soweit dennoch eine Hemmung durch Verhandlungen eintritt, endet die Verjährung mit Ablauf der Zeitdauer der Verjährungsfrist zuzüglich der Zeitdauer der Hemmung, frühestens jedoch einen Monat nach dem Ende der Hemmung.

9.4 Eine Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung durch uns auf einen Anspruch des Käufers stellt kein Anerkenntnis dar. Die vorgenannten Handlungen bewirken daher auch nicht den Neubeginn der Verjährung. Etwas anderes gilt, wenn die Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung von uns als Anerkenntnis ausdrücklich bezeichnet wird.

9.5 Wenn wir ein vertragsmäßiges Anerkenntnis erteilen oder eine Sicherheitsleistung erbringen hinsichtlich eines Anspruches, der zum maßgeblichen Zeitpunkt verjährt ist, sind wir zur Rückforderung des Geleisteten berechtigt.

10. Datenschutz, Schufa-Klausel

10.1 Ihre personenbezogenen Daten werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und gespeichert.

10.2 Wir behalten uns vor, zum Zwecke einer Bonitätsprüfung bei der für den Wohnsitz des Käufers zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzge-meinschaft für allgemeine Kreditsicherung) bzw. einer sonstigen Wirtschaftsauskunftei Auskünfte einzuholen. Ferner behalten wir es uns vor, Zahlungserfahrungen an Wirtschaftsauskunfteien, in Übereinstimmung mit den Regelungen des BDSG, zu melden.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht

11.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Betriebes oder Lagers, von dem aus geliefert wird.

11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für gegen uns gerichtete Klagen ist Hamburg. Für unsere Klagen ist Gerichtsstand Hamburg. Wir sind aber auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Ein Schiedsgerichtsverfahren ist in jedem Fall ausgeschlossen.

11.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

11.4 Für die Auslegung vereinbarter Lieferklauseln gelten die INCOTERMS in jeweils neuester Fassung (zurzeit Incoterms® 2010), unbeschadet der in Ziffer 5 für den Gefahrübergang getroffenen Regelung.

 

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